§ 1104 Abhilfe bei unverschuldeter Säumnis des Beklagten
(1)Auf Antrag stellt das Gericht die Nichtigkeit des Urteils durch Beschluss fest.
(2)Der Beklagte hat die tatsächlichen Voraussetzungen des Artikels 18 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 glaubhaft zu machen.