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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 11 — Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union (§§ 1067 - 1120)
  3. Abschnitt 6 — Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 (§§ 1097 - 1109)
  4. Titel 1 — Erkenntnisverfahren (§§ 1097 - 1104a)

§ 1104 Abhilfe bei unverschuldeter Säumnis des Beklagten

(1)Auf Antrag stellt das Gericht die Nichtigkeit des Urteils durch Beschluss fest.

(2)Der Beklagte hat die tatsächlichen Voraussetzungen des Artikels 18 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 glaubhaft zu machen.

§ 1103
1104
§ 1104a