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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 10 — Schiedsrichterliches Verfahren (§§ 1025 - 1066)
  3. Abschnitt 5 — Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens (§§ 1042 - 1050)

§ 1044 Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens

Der Antrag muss die Bezeichnung der Parteien, die Angabe des Streitgegenstandes und einen Hinweis auf die Schiedsvereinbarung enthalten.


Referenzierte Normen:
1026
§ 1043
1044
§ 1045