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  1. Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten
  2. Abschnitt 13 — Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften (§§ 63 - 65a)

§ 63 Strafvorschriften

(1)Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

(2)Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

(3)Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

§ 62a
63
§ 64