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  1. Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten
  2. Abschnitt 10 — Gemeinsame Bestimmungen für alle Zahlungsdienstleister (§§ 45 - 58a)
  3. Unterabschnitt 1 — Kartengebundene Zahlungsinstrumente (§§ 45 - 47)

§ 47 Ausnahme für E-Geld-Instrumente

Die §§ 45 und 46 gelten nicht für Zahlungsvorgänge, die durch kartengebundene Zahlungsinstrumente ausgelöst werden, auf denen E-Geld gespeichert ist.

§ 46
47
§ 48