§

  1. Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist
  2. Abschnitt 1 — Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen (§§ 1 - 2)

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1)Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind

(2)Bezugnahmen in diesem Gesetz auf den Begriff „Emittent einer europäischen grünen Anleihe“ gelten im Falle einer als „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ bezeichneten Verbriefungsanleihe auch als Bezugnahmen auf die Begriffe „Originator“ oder „Verbriefungszweckgesellschaft“.

§ 1
2
§ 3