§

  1. Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist
  2. Abschnitt 3 — Prospekthaftung und Haftung bei Wertpapier-Informationsblättern (§§ 8 - 16)

§ 13 Haftungsausschluss bei fehlerhaftem Wertpapier-Informationsblatt

(1)Nach § 11 kann nicht in Anspruch genommen werden, wer nachweist, dass er die Unrichtigkeit der Angaben des Wertpapier-Informationsblatts oder die Irreführung durch diese Angaben nicht gekannt hat und dass die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht.

(2)Ein Anspruch nach § 11 besteht nicht, sofern

§ 12
13
§ 14