§

  1. Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist
  2. Abschnitt 3 — Prospekthaftung und Haftung bei Wertpapier-Informationsblättern (§§ 8 - 16)

§ 12 Haftungsausschluss bei fehlerhaftem Prospekt

(1)Nach den §§ 9 oder 10 kann nicht in Anspruch genommen werden, wer nachweist, dass er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts nicht gekannt hat und dass die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht.

(2)Ein Anspruch nach den §§ 9 oder 10 besteht nicht, sofern

§ 11
12
§ 13