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  1. Gesetz über den Wertpapierhandel
  2. Abschnitt 16 — Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten (§§ 106 - 118)
  3. Unterabschnitt 1 — Überwachung von Unternehmensabschlüssen (§§ 106 - 113a)

§ 113a Evaluierung

Das Bundesministerium der Finanzen berichtet den gesetzgebenden Körperschaften zum 1. Januar 2027 über die Erfahrungen mit den Regelungen von Abschnitt 16 Unterabschnitt 1 in der am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Fassung.

§ 113
113a
§ 114