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  1. Gesetz über den Wertpapierhandel
  2. Abschnitt 13 — Finanztermingeschäfte (§§ 99 - 100)

§ 100 Verbotene Finanztermingeschäfte

(1)Unbeschadet der Befugnisse der Bundesanstalt nach § 15 kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung Finanztermingeschäfte verbieten oder beschränken, soweit dies zum Schutz der Anleger erforderlich ist.

(2)Ein Finanztermingeschäft, das einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 widerspricht (verbotenes Finanztermingeschäft), ist nichtig. Satz 1 gilt entsprechend für

§ 99
100
§ 101