§

  1. Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
  2. Abschnitt 3 — Angebote zum Erwerb von Wertpapieren (§§ 10 - 28)

§ 28 Werbung

Um Missständen bei der Werbung im Zusammenhang mit Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren zu begegnen, kann die Bundesanstalt bestimmte Arten der Werbung untersagen.

§ 27
28
§ 29