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  1. Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
  2. Kapitel 4 — Entschädigung, Ausgleich, Vorkaufsrecht (§§ 96 - 99a)

§ 98 Entschädigungsverfahren

(1)Die Entscheidung kann auf die Pflicht zur Entschädigung dem Grunde nach beschränkt werden.

(2)Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt die Behörde die Entschädigung fest.

§ 97
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§ 99