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  1. Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
  2. Kapitel 4 — Entschädigung, Ausgleich, Vorkaufsrecht (§§ 96 - 99a)

§ 97 Entschädigungspflichtige Person

Lässt sich zu einem späteren Zeitpunkt eine begünstigte Person bestimmen, hat sie die aufgewandten Entschädigungsbeträge dem Land zu erstatten.

§ 96
97
§ 98