§ 80 Koordinierung
(1)Die Informationen sollen mit den in Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG vorgesehenen Überprüfungen abgestimmt werden; sie können in diese einbezogen werden.
(2)Die Risikomanagementpläne können in die Bewirtschaftungspläne einbezogen werden.