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  1. Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
  2. Kapitel 3 — Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen (§§ 50 - 95)
  3. Abschnitt 6 — Hochwasserschutz (§§ 72 - 81)

§ 78 Bauliche Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete

(1)Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2)Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

1.keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,

2.das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,

3.eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,

4.der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,

5.die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,

6.der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,

7.keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,

8.die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und

9.die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.

(3)Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

1.die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,

2.die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und

3.die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.

(4)Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5)Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 bis 7 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

1.das Vorhaben

a)die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,

b)den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,

c)den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und

d)hochwasserangepasst ausgeführt wird oder

2.die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.

(6)In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

1.in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder

2.ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.

(7)Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8)Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

§ 77
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§ 78a