§ 53 Heilquellenschutz
(1)Heilquellen sind natürlich zu Tage tretende oder künstlich erschlossene Wasser- oder Gasvorkommen, die auf Grund ihrer chemischen Zusammensetzung, ihrer physikalischen Eigenschaften oder der Erfahrung nach geeignet sind, Heilzwecken zu dienen.
(2)Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorliegen.
(3)Die Überwachung von Betrieben und Anlagen ist zu dulden; § 101 gilt insoweit entsprechend.
(4)Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.
(5)§ 51 Absatz 2 und § 52 gelten entsprechend.