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  1. Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
  2. Kapitel 2 — Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 6 - 49)
  3. Abschnitt 1 — Gemeinsame Bestimmungen (§§ 6 - 24)

§ 14 Besondere Vorschriften für die Erteilung der Bewilligung

(1)Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung

1.dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann,

2.einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und

3.keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.

(2)Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.

(3)In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.

(4)Die Bewilligung darf auch dann erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Gewässerbenutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

1.der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert,

2.die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt,

3.seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder

4.die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert

(5)Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.

(6)Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.

§ 13b
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§ 15