§ 13a Versagung und Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis für bestimmte Gewässerbenutzungen; unabhängige Expertenkommission
(1)Die zuständige Behörde kann die Frist nach Satz 4 um bis zu zwölf Monate verlängern, wenn besondere Umstände dies erfordern.
1.Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein oder Kohleflözgestein zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl aufgebrochen werden soll oder
2.die Gewässerbenutzung erfolgen soll in oder unter
a)einem festgesetzten Wasserschutzgebiet,
b)einem festgesetzten Heilquellenschutzgebiet,
c)einem Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer Oberflächenabfluss
aa)in einen natürlichen See gelangt, aus dem unmittelbar Wasser für die öffentliche Wasserversorgung entnommen wird oder
bb)in eine Talsperre gelangt, die der öffentlichen Wasserversorgung dient,
d)einem Einzugsgebiet einer Wasserentnahmestelle für die öffentliche Wasserversorgung,
e)einem Einzugsgebiet eines Brunnens nach dem Wassersicherstellungsgesetz oder
f)einem Einzugsgebiet
aa)eines Mineralwasservorkommens,
bb)einer Heilquelle oder
cc)einer Stelle zur Entnahme von Wasser zur Herstellung von Lebensmitteln.
(2)Bei der Entscheidung nach Satz 2 sind die geologischen Besonderheiten der betroffenen Gebiete und sonstige öffentliche Interessen abzuwägen.
(3)Die zuständige Behörde weist Gebiete nach Satz 1 in Karten aus.
(4)Sofern die Erteilung einer Erlaubnis für eine Benutzung nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 nicht nach Absatz 1 oder Absatz 3 ausgeschlossen ist, darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn
1.die verwendeten Gemische
a)in den Fällen des Absatzes 2 als nicht wassergefährdend eingestuft sind
b)in den übrigen Fällen als nicht oder als schwach wassergefährdend eingestuft sind und
2.sichergestellt ist, dass der Stand der Technik eingehalten wird.
(5)Sofern die Erteilung einer Erlaubnis für eine Benutzung nach § 9 Absatz 2 Nummer 4 nicht nach Absatz 1 oder Absatz 3 ausgeschlossen ist, darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass der Stand der Technik eingehalten wird und insbesondere die Anforderungen nach § 22c der Allgemeinen Bundesbergverordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1957) geändert worden ist, erfüllt werden.
(6)Die Expertenkommission gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.
1.einem Vertreter der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe,
2.einem Vertreter des Umweltbundesamtes,
3.einem vom Bundesrat benannten Vertreter eines Landesamtes für Geologie, das nicht für die Zulassung der Erprobungsmaßnahmen zuständig ist,
4.einem Vertreter des Helmholtz-Zentrums Potsdam Deutsches GeoForschungsZentrum,
5.einem Vertreter des Helmholtz-Zentrums für Umweltforschung Leipzig sowie
6.einem vom Bundesrat benannten Vertreter einer für Wasserwirtschaft zuständigen Landesbehörde, die nicht für die Zulassung der Erprobungsmaßnahmen zuständig ist.
(7)Im Jahr 2021 überprüft der Deutsche Bundestag auf der Grundlage des bis dahin vorliegenden Standes von Wissenschaft und Technik die Angemessenheit des Verbots nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.