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  1. Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
  2. Kapitel 5 — Gewässeraufsicht (§§ 100 - 102)

§ 100 Aufgaben der Gewässeraufsicht

(1)Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.

(2)Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.

§ 99a
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§ 101