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  1. Verwaltungsverfahrensgesetz
  2. Teil I — Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit (§§ 1 - 8e)
  3. Abschnitt 3 — Europäische Verwaltungszusammenarbeit (§§ 8a - 8e)

§ 8b Form und Behandlung der Ersuchen

(1)Die Ersuchen sind gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben und unter Angabe des maßgeblichen Rechtsakts zu begründen.

(2)Soweit erforderlich, soll bei Ersuchen in einer anderen Sprache von der ersuchenden Behörde eine Übersetzung verlangt werden.

(3)Ersuchen von Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union können abgelehnt werden, wenn sie nicht ordnungsgemäß und unter Angabe des maßgeblichen Rechtsakts begründet sind und die erforderliche Begründung nach Aufforderung nicht nachgereicht wird.

(4)Informationen sollen elektronisch übermittelt werden.


Referenzierte Normen:
2
§ 8a
8b
§ 8c