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  1. Verwaltungsverfahrensgesetz
  2. Teil V — Besondere Verfahrensarten (§§ 63 - 78)
  3. Abschnitt 1a — Verfahren über eine einheitliche Stelle (§§ 71a - 71e)

§ 71c Informationspflichten

(1)Sie teilt unverzüglich mit, wenn eine Anfrage zu unbestimmt ist.

(2)Nach § 25 erforderliche Anregungen und Auskünfte werden unverzüglich gegeben.


Referenzierte Normen:
71a7225
§ 71b
71c
§ 71d