§ 25 Beratung, Auskunft, frühe Öffentlichkeitsbeteiligung
(1)Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.
(2)Soweit es der Verfahrensbeschleunigung dient, soll sie dem Antragsteller nach Eingang des Antrags unverzüglich Auskunft über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Vollständigkeit der Antragsunterlagen geben.
(3)Beteiligungsrechte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.