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  1. Verwaltungsgerichtsordnung
  2. Teil IV — Kosten und Vollstreckung (§§ 154 - 172)
  3. 17. Abschnitt — Vollstreckung (§§ 167 - 172)

§ 170

(1)Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, dem Ersuchen nach den für sie geltenden Vollstreckungsvorschriften nachzukommen.

(2)Die Frist darf einen Monat nicht übersteigen.

(3)Über Einwendungen entscheidet das Gericht nach Anhörung der zuständigen Aufsichtsbehörde oder bei obersten Bundes- oder Landesbehörden des zuständigen Ministers.

(4)Für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute gelten die Absätze 1 bis 3 nicht.

(5)Der Ankündigung der Vollstreckung und der Einhaltung einer Wartefrist bedarf es nicht, wenn es sich um den Vollzug einer einstweiligen Anordnung handelt.


Referenzierte Normen:
171
§ 169
170
§ 171