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  1. Verwaltungsgerichtsordnung
  2. Teil IV — Kosten und Vollstreckung (§§ 154 - 172)
  3. 17. Abschnitt — Vollstreckung (§§ 167 - 172)

§ 169

(1)Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ist der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs; er kann für die Ausführung der Vollstreckung eine andere Vollstreckungsbehörde oder einen Gerichtsvollzieher in Anspruch nehmen.

(2)Wird die Vollstreckung zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen im Wege der Amtshilfe von Organen der Länder vorgenommen, so ist sie nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen.


Referenzierte Normen:
171
§ 168
169
§ 170