§

  1. Völkerstrafgesetzbuch
  2. Teil 1 — Allgemeine Regelungen (§§ 1 - 5)

§ 5 Unverjährbarkeit

Die Verfolgung von Verbrechen nach diesem Gesetz und die Vollstreckung der wegen ihnen verhängten Strafen verjähren nicht.

§ 4
5
§ 6