paragraphen.online

  1. Gesetz über den Versorgungsausgleich
  2. Teil 2 — Wertermittlung (§§ 39 - 47)
  3. Kapitel 2 — Sondervorschriften für bestimmte Versorgungsträger (§§ 43 - 46)

§ 46 Sondervorschriften für Anrechte aus Privatversicherungen

Für die Bewertung eines Anrechts aus einem privaten Versicherungsvertrag sind die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes über Rückkaufswerte anzuwenden. Stornokosten sind nicht abzuziehen.

§ 45
46
§ 47