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  1. Gesetz über den Versorgungsausgleich
  2. Teil 2 — Wertermittlung (§§ 39 - 47)
  3. Kapitel 1 — Allgemeine Wertermittlungsvorschriften (§§ 39 - 42)

§ 41 Bewertung einer laufenden Versorgung

(1)Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und wäre für die Anwartschaftsphase die unmittelbare Bewertung maßgeblich, so gilt § 39 Abs. 1 entsprechend.

(2)Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und wäre für die Anwartschaftsphase die zeitratierliche Bewertung maßgeblich, so gilt § 40 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Hierbei sind die Annahmen für die höchstens erreichbare Zeitdauer und für die zu erwartende Versorgung durch die tatsächlichen Werte zu ersetzen.

§ 40
41
§ 42