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  1. Gesetz über den Versorgungsausgleich
  2. Teil 1 — Der Versorgungsausgleich (§§ 1 - 38)
  3. Kapitel 2 — Ausgleich (§§ 6 - 27)
  4. Abschnitt 2 — Wertausgleich bei der Scheidung (§§ 9 - 19)
  5. Unterabschnitt 2 — Interne Teilung (§§ 10 - 13)

§ 13 Teilungskosten des Versorgungsträgers

Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.

§ 12
13
§ 14