§

  1. Gesetz über Versammlungen und Aufzüge
  2. Abschnitt I — Allgemeines (§§ 1 - 4)

§ 1

(1)Jedermann hat das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und an solchen Veranstaltungen teilzunehmen.

(2)Dieses Recht hat nicht,


Referenzierte Normen:
51391821
1
§ 2