§

  1. Umsatzsteuergesetz
  2. Vierter Abschnitt — Steuer und Vorsteuer (§§ 12 - 15a)

§ 12 Steuersätze

(1)Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4).

(2)Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze: -----

(3)Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:

§ 11
12
§ 13