§ 12 Steuersätze
(1)Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4).
(2)Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze: -----
(3)Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze: