§

  1. Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben
  2. Abschnitt 8 — Schlussvorschriften (§§ 21 - 26)

§ 23 Bundeswehr

Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt der Vollzug dieses Gesetzes bei der Überwachung den zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr.

§ 22
23
§ 24