§

  1. Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben
  2. Abschnitt 8 — Schlussvorschriften (§§ 21 - 26)

§ 22 Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen

Die Vorschriften des Embryonenschutzgesetzes und des Stammzellgesetzes bleiben unberührt.

§ 21
22
§ 23