§

  1. Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben
  2. Abschnitt 6 — Verbotsvorschriften

§ 17 Verbot des Organ- und Gewebehandels

(1)Es ist verboten, mit Organen oder Geweben, die einer Heilbehandlung eines anderen zu dienen bestimmt sind, Handel zu treiben. Satz 1 gilt nicht für

(2)Ebenso ist verboten, Organe oder Gewebe, die nach Absatz 1 Satz 1 Gegenstand verbotenen Handeltreibens sind, zu entnehmen, auf einen anderen Menschen zu übertragen oder sich übertragen zu lassen.

§ 16b
17
§ 18