§ 64 Gemeinsame Vorschriften
(1)Enthalten die Register keine Eintragung über diese Person, ist die Mitteilung vom Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich zu vernichten.
1.Geburtsname,
2.Familienname,
3.Vornamen,
4.Tag der Geburt,
5.Geburtsort,
6.Geschlecht,
7.Bezeichnung der Behörde, die die Namensänderung im Melderegister veranlasst hat, sowie
8.Datum und Aktenzeichen des zugrunde liegenden Rechtsakts.
(2)Unbeschadet anderer landesrechtlicher Regelungen können durch Landesrecht Aufgaben der Zulassung von Kraftfahrzeugen auf die für das Meldewesen zuständigen Behörden übertragen werden, sofern kein neues Kennzeichen erteilt werden muss oder sich die technischen Daten des Fahrzeugs nicht ändern.
(3)Die Vorschriften der Abschnitte IV bis VI sind für den Zugang zu amtlichen Informationen abschließend.