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  1. Straßenverkehrsgesetz
  2. V. — Fahrzeugregister (§§ 31 - 47)

§ 45 Anonymisierte Daten

Zu den Daten, die einen Bezug zu einer bestimmten oder bestimmbaren Person ermöglichen, gehören auch das Kennzeichen eines Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Fahrzeugbriefnummer.

§ 44
45
§ 46