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  1. Straßenverkehrsgesetz
  2. V. — Fahrzeugregister (§§ 31 - 47)

§ 44 Löschung der Daten in den Fahrzeugregistern

(1)Die nach § 33 Abs. 1 und 2 gespeicherten Daten sind in den Fahrzeugregistern spätestens zu löschen, wenn sie für die Aufgaben nach § 32 nicht mehr benötigt werden.

(2)Die Daten über Fahrtenbuchauflagen (§ 33 Abs. 3) sind nach Wegfall der Auflage zu löschen.

§ 43
44
§ 45