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  1. Straßenverkehrsgesetz
  2. IV. — Fahreignungsregister (§§ 28 - 30c)

§ 30c Verordnungsermächtigungen, Ausführungsvorschriften

Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 7, soweit Justizbehörden betroffen sind, und nach Satz 1 Nummer 8 werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz erlassen.

1.den Inhalt der Eintragungen einschließlich der Personendaten nach § 28 Abs. 3,

2.Verkürzungen der Tilgungsfristen nach § 29 Abs. 1 Satz 5 und über Tilgungen ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach § 29 Abs. 3 Nr. 3,

3.die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach § 30 Absatz 1 bis 4b, 7 und 10 sowie die Bestimmung der Empfänger und den Geschäftsweg bei Übermittlungen nach § 30 Abs. 7 und 10,

4.den Identitätsnachweis bei Auskünften nach § 30 Abs. 8,

5.die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach § 28 Absatz 4 Satz 2 und § 30a Abs. 1, die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch nach § 30a Abs. 2, die weiteren Aufzeichnungen nach § 30a Abs. 4 beim Abruf im automatisierten Verfahren und die Bestimmung der Empfänger bei Übermittlungen nach § 30a Abs. 5,

6.die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach § 30b Abs. 1 und die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch nach § 30b Abs. 2 Nr. 1,

7.die Art und Weise der Durchführung von Datenübermittlungen,

8.die Zusammenarbeit zwischen Bundeszentralregister und Fahreignungsregister.

§ 30b
30c
§ 31