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  1. Straßenverkehrsgesetz
  2. IV. — Fahreignungsregister (§§ 28 - 30c)

§ 28a Eintragung beim Abweichen vom Bußgeldkatalog

In diesen Fällen ist für die Eintragung in das Fahreignungsregister der im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelsatz maßgebend.

1.sechzig Euro oder mehr beträgt und eine geringere Geldbuße festgesetzt wird oder

2.weniger als sechzig Euro beträgt und eine Geldbuße von sechzig Euro oder mehr festgesetzt wird.

§ 28
28a
§ 28b