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  1. Straßenverkehrsgesetz
  2. III. — Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 21 - 27)

§ 27 Informationsschreiben

(1)Das Informationsschreiben ist in der Sprache des Zulassungsdokuments des Kraftfahrzeugs oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaates zu übermitteln, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen ist.

(2)Absatz 1 gilt nicht, wenn die ermittelte Person ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.

§ 26a
27
§ 28