§ 26 Zuständige Verwaltungsbehörde; Verjährung
(1)Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
(2)Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Kraftfahrt-Bundesamt
1.abweichend von Absatz 1 bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1, soweit es für den Vollzug der bewehrten Vorschriften zuständig ist, oder
2.bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 2 Satz 1.
(3)Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d und Nummer 2 Buchstabe c und d fünf Jahre.