§

  1. Strafgesetzbuch
  2. Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
  3. Erster Abschnitt — Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 80 - 92b)
  4. Dritter Titel — Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 84 - 91a)

§ 91 Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat

(1)Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

(2)Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn

(3)Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.


Referenzierte Normen:
92b1189a
§ 90c
91
§ 91a