paragraphen.online

  1. Strafgesetzbuch
  2. Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
  3. Erster Abschnitt — Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 80 - 92b)
  4. Dritter Titel — Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 84 - 91a)

§ 90c Verunglimpfung von Symbolen der Europäischen Union

(1)Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) die Flagge oder die Hymne der Europäischen Union verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2)Der Versuch ist strafbar.


Referenzierte Normen:
92b
§ 90b
90c
§ 91