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  1. Strafgesetzbuch
  2. Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
  3. Erster Abschnitt — Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 80 - 92b)
  4. Zweiter Titel — Hochverrat (§§ 81 - 83a)

§ 81 Hochverrat gegen den Bund

(1)wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.

1.den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder

2.die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,

(2)In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.


Referenzierte Normen:
583a138
§ 80a
81
§ 82