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  1. Strafgesetzbuch
  2. Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)
  3. Dritter Abschnitt — Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76b)
  4. Vierter Titel — Strafaussetzung zur Bewährung (§§ 56 - 58)

§ 57a Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe

(1)§ 57 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 gilt entsprechend.

1.fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,

2.nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und

3.die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.

(2)Als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gilt jede Freiheitsentziehung, die der Verurteilte aus Anlaß der Tat erlitten hat.

(3)§ 56a Abs. 2 Satz 1 und die §§ 56b bis 56g, 57 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 gelten entsprechend.

(4)Das Gericht kann Fristen von höchstens zwei Jahren festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.


Referenzierte Normen:
56a56b56c56d56e56f56g57
§ 57
57a
§ 57b