§

  1. Strafgesetzbuch
  2. Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
  3. Neunundzwanzigster Abschnitt — Straftaten gegen die Umwelt (§§ 324 - 330d)

§ 330c Einziehung

Ist eine Straftat nach den §§ 326, 327 Abs. 1 oder 2, §§ 328, 329 Absatz 1, 2 oder Absatz 3, dieser auch in Verbindung mit Absatz 5, oder Absatz 4, dieser auch in Verbindung mit Absatz 6, begangen worden, so können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.


Referenzierte Normen:
74a326327328329
§ 330b
330c
§ 330d