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  1. Strafgesetzbuch
  2. Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
  3. Neunundzwanzigster Abschnitt — Straftaten gegen die Umwelt (§§ 324 - 330d)

§ 330b Tätige Reue

(1)Unter denselben Voraussetzungen wird der Täter nicht nach § 325a Abs. 3 Nr. 2, § 326 Abs. 5, § 328 Abs. 5 und § 330a Abs. 5 bestraft.

(2)Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr abgewendet oder der rechtswidrig verursachte Zustand beseitigt, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.


Referenzierte Normen:
49325a326328330a
§ 330a
330b
§ 330c