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  1. Strafgesetzbuch
  2. Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)
  3. Zweiter Abschnitt — Die Tat (§§ 13 - 37)
  4. Dritter Titel — Täterschaft und Teilnahme (§§ 25 - 31)

§ 30 Versuch der Beteiligung

(1)§ 23 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2)Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften.


Referenzierte Normen:
311592349
§ 29
30
§ 31