§ 30 Versuch der Beteiligung(1)§ 23 Abs. 3 gilt entsprechend.(2)Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften.Referenzierte Normen:311592349