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  1. Strafgesetzbuch
  2. Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)
  3. Zweiter Abschnitt — Die Tat (§§ 13 - 37)
  4. Dritter Titel — Täterschaft und Teilnahme (§§ 25 - 31)

§ 25 Täterschaft

(1)Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2)Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

§ 24
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§ 26