§

  1. Strafgesetzbuch
  2. Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
  3. Vierundzwanzigster Abschnitt — Insolvenzstraftaten (§§ 283 - 283d)

§ 283b Verletzung der Buchführungspflicht

(1)Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

(2)Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder 3 fahrlässig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(3)§ 283 Abs. 6 gilt entsprechend.


Referenzierte Normen:
6283
§ 283a
283b
§ 283c