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  1. Strafgesetzbuch
  2. Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
  3. Vierundzwanzigster Abschnitt — Insolvenzstraftaten (§§ 283 - 283d)

§ 283a Besonders schwerer Fall des Bankrotts

Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.aus Gewinnsucht handelt oder

2.wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer ihm anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not bringt.


Referenzierte Normen:
6283
§ 283
283a
§ 283b