§

  1. Strafgesetzbuch
  2. Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
  3. Vierundzwanzigster Abschnitt — Insolvenzstraftaten (§§ 283 - 283d)

§ 283a Besonders schwerer Fall des Bankrotts

In besonders schweren Fällen des § 283 Abs. 1 bis 3 wird der Bankrott mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter


Referenzierte Normen:
6100a283
§ 283
283a
§ 283b