§

  1. Strafgesetzbuch
  2. Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
  3. Dreiundzwanzigster Abschnitt — Urkundenfälschung (§§ 267 - 282)

§ 274 Urkundenunterdrückung; Veränderung einer Grenzbezeichnung

(1)Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

(2)Der Versuch ist strafbar.


Referenzierte Normen:
2732339202a
§ 273
274
§ 275